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Abwägung
Allgemeines
Beweis



nur feststehende Tatsachen in Abwägung einzustellen

"a) Die Abwägung der Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, d. h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem d......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25.06.2024 - 7 U 142/23