"Soweit die Beklagte zu 2 geltend macht, es liege ein manipuliertes Unfallgeschehen im Einverständnis des Verletzten vor, ist ihr der von ihr nach dem Maßstab des § 286 ZPO zu führende Beweis des entsprechenden Einverständnisses nicht gelungen. § 286 ZPO setzt zwar nicht immer eine mathematisch lückenlose Gewissheit voraus; es bedarf keines naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweises und auch keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 01.10.2019 - VI ZR 164/18, juris Rn. 8). In dieser Aufforderung zur lebensnahen Würdigung liegt jedoch keine Absenkung des erforderlichen Beweismaßes der vollen Überzeugung. Auch in Fällen der möglichen Unfallmanipulation darf sich der Tatrichter nicht mit einer bloßen, wenn auch erheblichen Wahrscheinlichkeit begnügen (BGH, a.a.O.)." |