Entladen (hier: Öl) ist bei Gebrauch des Fahrzeuges = Kfz-Haftpflichtversicherung
"bb) In folgenden Fällen hat der Senat Schäden, die beim Entladen von Tankfahrzeugen entstanden sind, als "durch den Gebrauch" des Fahrzeugs entstanden angesehen: Beim Entladen von Heizöl trat wegen einer Undichtigkeit des zur Schlauchtrommel des Tanklastwagens führenden Verbindungsschlauchs Öl aus (......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"bb) In folgenden Fällen hat der Senat Schäden, die beim Entladen von Tankfahrzeugen entstanden sind, als "durch den Gebrauch" des Fahrzeugs entstanden angesehen: Beim Entladen von Heizöl trat wegen einer Undichtigkeit des zur Schlauchtrommel des Tanklastwagens führenden Verbindungsschlauchs Öl aus (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 2015 - VI ZR 139/15, BGHZ 208, 140); während des Befüllens einer aus drei Tankbehältern bestehenden Tankanlage mittels einer mit der Motorkraft des Tanklastzugs betriebenen, auf diesem befindlichen Pumpe trat Heizöl über eine Entlüftungsleitung an der Hauswand aus (Senatsbeschluss vom 8. April 2008 - VI ZR 229/07, Schaden-Praxis 2008, 338; vorhergehend OLG Frankfurt, ZfSch 2008, 377); beim Entladen von Chemikalien aus einem Tankwagen durch Einsatz eines auf diesem befindlichen und durch den Motor des Fahrzeugs angetriebenen Kompressors war der Umfüllschlauch zu hohem Druck ausgesetzt und glitt aus der Öffnung des Tanks (vgl. Senatsurteil vom 19. September 1989 - VI ZR 301/88, NJW 1990, 257); beim Entladen von Öl aus einem Tanklastzug mittels einer auf ihm befindlichen Pumpe sprang beim Befüllen des Tanks der Schlauch aus der Öffnung und verspritzte Öl (Senatsurteil vom 26. Juni 1979 - VI ZR 122/78, BGHZ 75, 45, 46, 49, juris Rn. 2, 35). Offengelassen hat der Senat die Frage, ob in einem Fall, in dem ein vom Motor des zu entladenden Kraftfahrzeugs betriebener Kompressor Futter in ein Silo blies und dieses die Wand des Silos durchschlug, der Schaden beim Gebrauch eines Fahrzeugs entstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945, juris Rn. 2 f., 19)."
vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2024 - VI ZR 385/22
KFz-Haftpflichtversicherung ist eintrittspflichtig, sobald "Gebrauch" vorliegt; ein "Betrieb" ist nicht notwendig
"Bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist das Interesse versichert, das der Versicherte daran hat, durch den Gebrauch des Fahrzeugs nicht mit Haftpflichtansprüchen belastet zu werden, gleich ob diese auf §§ 7 ff. StVG, §§ 823 ff. BGB oder anderen Haftungsnormen beruhen. Von der Kraftfahrzeugh......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist das Interesse versichert, das der Versicherte daran hat, durch den Gebrauch des Fahrzeugs nicht mit Haftpflichtansprüchen belastet zu werden, gleich ob diese auf §§ 7 ff. StVG, §§ 823 ff. BGB oder anderen Haftungsnormen beruhen. Von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung soll die typische, vom Gebrauch des Fahrzeugs selbst und unmittelbar ausgehende Gefahr gedeckt sein (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 2015 - VI ZR 139/15, BGHZ 208, 140 Rn. 22; BGH, Urteile vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 243/92, NJW-RR 1994, 218, 219, juris Rn. 16; vom 19. Juli 2023 - IV ZR 384/22, VersR 2023, 1226 Rn. 21). "Gebraucht" wird ein Kraftfahrzeug auch dann, wenn es nur als Arbeitsmaschine eingesetzt wird. Der Entladevorgang gehört danach zu seinem Gebrauch, solange das Kraftfahrzeug oder seine an und auf ihm befindlichen Vorrichtungen daran beteiligt sind. Der Schaden, der beim Hantieren mit Ladegut eintritt, ist dann "durch den Gebrauch" des Kraftfahrzeugs entstanden, wenn es für die schadensstiftende Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt worden ist. Nach diesen Grundsätzen ist das Entladen eines Tanklastzugs mittels einer auf ihm befindlichen Pumpe dem Gebrauch des Kraftfahrzeugs zuzuordnen, solange der Druck der Pumpe noch auf das abzufüllende Öl einwirkt und die Flüssigkeit durch den Schlauch heraustreibt. Damit wird der Tanklastzug mit seinen speziellen Vorrichtungen unmittelbar eingesetzt. Kommt es hierbei zu einer Schädigung, so verwirklicht sich eine Gefahr, die von dem Fahrzeug selbst ausgeht (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 2015 - VI ZR 139/15, BGHZ 208, 140 Rn. 22; vom 19. September 1989 - VI ZR 301/88, NJW 1990, 257, 258, juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom 8. April 2008 - VI ZR 229/07, Schaden-Praxis 2008, 338; Klimke in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., AKB 2015 A.1.1 Rn. 19 ff.; Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., A.1 AKB Rn. 49)."