"Auffällig ist allerdings zunächst, dass die Unfallbeteiligten miteinander bekannt sind und dass es sich um einen Unfall mit eindeutiger Haftungslage und ohne Verletzungsrisiko handelt, zu dem die Polizei nicht hinzugezogen worden ist. Ebenso als typisch für ein manipuliertes Unfallgeschehen gilt, dass sich der Unfall hier bei Dunkelheit ereignete und unbeteiligte Zeugen nicht vorhanden sind, dass es sich bei dem Pkw BMW 1er des Klägers um ein ursprünglich höherwertiges Fahrzeug handelt, dass es sich bei dem auf Beklagtenseite beteiligten Fahrzeug Mercedes A-Klasse um ein fast 19 Jahre altes Fahrzeug handelt sowie dass der Kläger seinen Unfallschaden fiktiv abrechnet.
Hinzu kommt, dass der BMW im unfallbetroffenen Bereich vorgeschädigt war sowie dass sich die Kommunikation zum Unfallgeschehen zwischen der Zeugin A als Versicherungsnehmerin der Beklagten und der Beklagten schleppend gestaltete.
Diese Umstände, die als für manipulierte Unfälle typisch angesehen werden können, rechtfertigen als solche in der gebotenen Gesamtwürdigung allerdings nicht den Schluss auf eine Einwilligung des Klägers." |