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Nutzungsausfall
Prozessrecht
Schaden



Beweislast der fühlbaren Beeinträchtigung (Anspruch auf Nutzungsausfall) liegt beim Geschädigten

"Da es sich bei der fühlbaren Beeinträchtigung durch den Nutzungsausfall des Unfallfahrzeuges um eine anspruchsbegründende Tatsache, konkret das Vorliegen eines hierin zu sehenden Schadens, handelt, unterfällt sie der Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten, vorliegend also des Klägers ( Senat, ......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. KG, Urteil vom 20.01.2020, Az. 25 U 156/18