"Da es sich bei der fühlbaren Beeinträchtigung durch den Nutzungsausfall des Unfallfahrzeuges um eine anspruchsbegründende Tatsache, konkret das Vorliegen eines hierin zu sehenden Schadens, handelt, unterfällt sie der Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten, vorliegend also des Klägers ( Senat, Beschluss vom 4. April 2018 , Az. 25 U 97/17, unveröffentlicht; KG, Beschluss vom 31. Juli 2014, Az. 22 U 268/13, unveröffentlicht;
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 1. März 2007 - Az. 12 U 160/06 - juris; vgl. auch Bachmeier, KFZ-Schadensregulierung, Bd. I, 2017, Rn. 46 zu F.I.; a.A. OLG München, Beschluss vom 10.7.2017 — 10 U 304/17 — juris : Geschädigter hat nur eine sekundäre Darlegungslast)." |