"Nicht nur nicht nur aus diesem Grund, sondern auch und vor allem deshalb, weil er die Mitte der Straße um 75 cm überfahren hat, hat der Kläger das Rechtsfahrgebot verletzt. Das Berufungsgericht hat das Überfahren der Straßenmitte rechtsfehlerfrei festgestellt. Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 565a ZPO abgesehen. Einer der Umstände, die ausnahmsweise die Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn erlauben, lag hier nicht vor. Mit dem Berufungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß auch dann, wenn die Straße kein zügiges, aber - wie hier - doch ein langsames und vorsichtiges Passieren zweier Kraftfahrzeuge zuläßt, das Rechtsfahrgebot einem Be fahren der Straßenmitte entgegensteht. Dieses Gebot schützt den überholenden und den Gegenverkehr (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1976 - VI ZR 219/74 - VersR 1977, 36, 37)." |