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Abwägung
Abstand



Abwägung: Abstandsverstoß gegen Überholverstoß

"Neben der Betriebsgefahr der Fahrzeuge ist der zu geringe Abstand (Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVG) gegen die Verstöße gegen die Überholverbote (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO und § 5 Abs. 2 S. 1 StVO) abzuwägen. Dabei ist anerkannt, dass der Überholende anteilig für den Unfall mithaftet, wenn der Ü......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. LG Münster, Urteil vom 11.07.2024 - 8 O 7/22